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Satzung

Abteilungsspezifische Untersetzung der Vereinssatzung:

Regelwerk des SV 1919 Grimmas Abteilung Tennis

§ 1 Geltungsbereich
Das Regelwerk der Abteilung gilt ebenso wie die Satzung des Gesamtvereins für alle Mitglieder der Tennisabteilung.

§ 2 Status der Tennisabteilung und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Die Tennisabteilung gehört dem Verein „SV 1919 Grimma e.V.“ an, welcher als juristisch selbstständiger Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Grimma unter VR 123 eingetragen ist, und eine eigene Satzung verfügt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Grimma.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Beiträge und Arbeitsstunden
1. Die Beiträge der Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen:

- Erwachsene: 200,00€

- Ehepaare / Partner (gilt nur für eine Person): 150,00€

- Rentner: 150,00€

- Jugendliche*: 150,00€

- Kinder (bis 18 Jahre): 125,00€

- Jedes weitere Kind: 100,00€

*Jugendlich im Sinne dieses Regelwerkes ist man ab 18 Jahre bis zur Beendigung einer Ausbildung / Studium. Die maximale Obergrenze ist auf 26 Jahre festgesetzt.

2. Alle Mitglieder der Abteilung Tennis sind dazu verpflichtet fünf Arbeitsstunden im Kalenderjahr zu leisten. Bei Nichteinhaltung wird ein Betrag von 15,00€ pro nicht geleistete Arbeitsstunde fällig.

3. Alle in § 3 genannten Beträge werden vom Schatzmeister der Abteilung Tennis am 01.01 im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres eingezogen.

§ 4 Eintritt und Kündigung
1. Der Eintritt in die Abteilung Tennis wird zur Pflicht bei längerer Nutzung der Tennisanlage. Für genauere Informationen steht der Vorstand zur Verfügung.

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich bis zum Jahresende des laufenden Geschäftsjahres mitzuteilen. Es erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung finanzieller Mittel, die bereits eingezogen wurden. Dies gilt auch bei einem Ausschluss aus der Abteilung.

§5 Jugendförderung
Die Abteilung übernimmt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Meldegelder von Turnieren, wenn die Abrechnungsbelege an den Schatzmeister übergeben wurden.

§ 5 Kosten und Leistungen
Die Kosten für Mitgliedschaft im Gesamtverein, im Landessportbund, die Mitgliedschaft im Sächsischen Tennisverband, für die Meldegebühren der im Sommer am Punktspielsystem teilnehmenden Mannschaften, für die Versicherung der Mitglieder, die Bälle für Punktspiele sowie die Ballmaschine, die Einholung der Startberechtigung von Mitgliedern beim STV, die Tenniszeitung (liegt im Tennisheim aus), die anteiligen Kosten der Internetarbeit im STV , u.a. trägt die Tennisabteilung.

Das betrifft auch die Betriebskosten der Tennisanlage (Strom, Gas, Trinkwasser, Abwasser, Gebäudeversicherung und Wartungsarbeiten) sowie alle Erfordernisse an Ziegelmehl, Platzgerätschaften, zur Pflege und Instandhaltung, erforderliche Serviceleistungen im Tennisheim bzw. auf dem Gelände der Tennisanlage und erforderliches Büromaterial.

§ 6 Inkrafttreten
Das Regelwerk der Abteilung Tennis gilt ab dem 01.01.2025

Der Vorstand
Juni 2025